Artikel : Rubrik : Welt
Die Verteidiger nannten die Klageschrift "gesetzwidrig".Der frühere ärztliche Klinikleiter und Hauptangeklagte in dem Verfahren, Arnold P., soll laut Staatsanwaltschaft unter anderem angeordnet haben, dass zur Wunddesinfektion statt einer teureren sterilen Lösung frisch gepresster Zitronensaft verwendet wurde. Dabei habe P. als Eigentümer der Klinik aus finanziellen Erwägungen gehandelt, zeigten sich die Staatsanwälte überzeugt: Der Angeklagte, der sich mit weiteren fünf Medizinern vor der Mönchengladbacher Strafkammer verantworten muss, habe "von Anfang an alle Abteilungen einem strengen Wirtschaftlichkeitspostulat unterzogen". Gespart worden sei auch bei Blutkonserven und teuren Medikamenten.
Die wiederholte Verwendung von Zitronensaft zum Desinfizieren offener Wunden sei "medizinisch in keiner Weise vertretbar" und verletze die "Grundregeln der Hygiene", warfen die Ankläger dem Beschuldigten vor. Patienten seien dadurch "nicht unerhebliche Leiden" zugefügt worden. Auch habe der Mediziner eine Vielzahl von Operationen ohne Notwendigkeit vorgenommen - darunter angeblich überflüssige Darm-OPs und Eingriffe zur Entfernung von Gallenblase, Nieren und Brustfell.
Bei der Behandlung einiger Patienten habe sich P. überdies eine medizinische Fachkompetenz angemaßt, "über die er nicht verfügte", betonten die Ankläger. Dabei habe der 53-Jährige weitere Fehlentscheidungen getroffen, die den Tod der sieben Patienten nach sich gezogen hätten. So habe der frühere Chefarzt die Erkrankung einer später gestorbenen Patientin an der Bauchspeicheldrüse in dem Wegberger Krankenhaus behandelt, statt die Frau in eine Fachklinik zu überweisen. Dabei hätte die Patientin den Anklägern zufolge bei einer Behandlung in einer anderen Klinik "nach heutigen medizinischen Standards" geheilt werden können.
Die Anwälte von P., der die Verlesung der Anklageschrift äußerlich unbewegt von der Anklagebank aus verfolgte, kritisierten im Gegenzug Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Anklageschrift enthalte "unzulässige Schilderungen und Bewertungen", wodurch die beiden Schöffen unzulässig beeinflusst würden. Gegen die Schöffen stellten die Verteidiger ebenso Befangenheitsanträge wie gegen zwei Berufsrichter, weil die Strafkammer die Verlesung der Anklageschrift zugelassen hatte.
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