Artikel : Rubrik : Welt
Im Skandal um den zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden sexuellen Missbrauch von Schülern wird auch über eine Verlängerung der Verjährungsfristen diskutiert. Dabei unterscheiden sich die Fristen zur strafrechtlichen Verfolgung eines Täters erheblich von den zivilerechtlichen Verjährungsfristen, innerhalb derer Schadenersatz oder Schmerzensgeld von einem Täter gefordert werden kann.
Derzeit beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bei schwerem Kindesmissbrauch 20 Jahre. Allerdings beginnt die Frist erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr des Opfers und kann damit theoretisch bis zu 38 Jahre dauern. Damit soll es den unmündigen Opfern ermöglicht werden, später als Volljährige innerhalb der Verjährungsfrist selbst Anzeige erstatten zu können.
Die Verjährung von Straftaten basiert auf dem Gedanken, dass eine Strafe möglichst zeitnah die Schuld eines Täters ausgleichen und zugleich zu seiner Erziehung und Besserung sowie zur Abschreckung dienen soll. Weil dies bei lang zurückliegenden Straftaten kaum noch sinnvoll scheint, schwindet demnach auch das Bedürfnis des Staates, diese Taten zu sanktionieren.
Die Dauer von Verjährungsfristen richtet sich generell nach der Schwere einer Straftat. Die Spanne reicht von drei bis 30 Jahren und ist im Strafgesetzbuch geregelt. Das schlimmste Verbrechen, Mord, verjährt nie. Ursprünglich war dafür eine Frist von 20 Jahren vorgesehen. Sie wurde mit Blick auf die Nazi-Gräuel in den 1960er Jahren verlängert und 1979 ganz abgeschafft. Eine strafrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren, wie sie bereits für Kindesmissbrauch gefordert wurde, ist bislang nur für Taten vorgesehen, die mit lebenslanger Haft bestraft werden. Dazu zählen etwa Hochverrat oder besonders schwerer Totschlag.
Taten, die mit mehr als zehn Jahren Haft geahndet werden, verjähren nach 20 Jahren. Dazu zählt der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wie etwa der Beischlaf mit unter 14-Jährigen. Der einfache sexuelle Kindesmissbrauch mit bis zu zehn Jahren Haft verjährt nach zehn Jahren. Sind die Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt und werden etwa von einem Lehrer missbraucht, denen sie zur "Ausbildung anvertraut" sind, liegt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor. Der Straftrahmen beträgt hier bis zu fünf Jahre und die Verjährungsfrist drei Jahre.
Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beträgt drei Jahre und setzt seit einer Gesetzesreform 2002 mit dem Ende des 21. Lebensjahrs ein. Geht der Missbrauch allerdings mit einer Körperverletzung einher, beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadenersatz 30 Jahre.
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